GwG-Zitate in BGE

Eine Auswertung der Zitierungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) in den Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) ergab interessante Resultate. Die zehn am häufigsten zitierten GwG-Normen behandeln die Pflichten der Finanzintermediäre, den Geltungsbereich des GwG und die Aufsicht über die Finanzintermediäre. Die Auswertung veranschaulicht die Anwendung der GwG-Normen durch das Bundesgericht.

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Zitierungen von Erlassartikeln aus dem GwG kommen in 16 BGE aus den Jahren 1999 bis 2018 vor. Sieben der zehn am häufigsten zitierten Artikel haben die Pflichten der Finanzintermediäre zum Inhalt. Einerseits sind dies die Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre im Allgemeinen wie die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4), besondere Sorgfaltspflichten (Art. 6) und die Dokumentationspflicht (Art. 7). Andererseits handelt es sich um die Pflichten des Finanzintermediärs bei Geldwäschereiverdacht (insbesondere Art. 9 und 10).

Datenschutzgesetz

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde 2020 total revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. September 2023 in Kraft getreten, zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Die Revision selbst ist abgeschlossen, aber die Anwendungspraxis entwickelt sich weiter. Besonders relevant ist das Thema KI: Der EDÖB hat am 8. Mai 2025 bestätigt, dass das DSG technologieneutral und direkt für alle KI-Anwendungen gilt. Praktisch heisst das u.a., dass Nutzer wissen müssen, ob sie mit KI kommunizieren (Transparenzpflicht, Art. 19), und dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko – etwa bei Profiling oder Gesichtserkennung – obligatorisch ist (Art. 22). Das Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur KI-Regulierung. Damit wird die Schweiz die KI-Konvention des Europarats umsetzen.

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8006 Zürich

 

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