Einmünzen-Blockchain Problem

In einem vergangenen Know How Beitrag haben wir die Ein-Münzen-Blockchain vorgestellt. In der FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2019 [1] vom wird in gewissen Situationen eine Vollidentifizierung von Dritten verlangt. Wie sieht dieses Problem bei der Ein-Münzen-Blockchain aus? Dieses Problem zu verstehen ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil die FINMA-Anforderung im Zusammenhang mit der sogenannten Empfehlung 16 der FATF [2] steht.

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Ein-Münzen-Blockchain keinen expliziten Zusammenhang gibt zwischen dem in der Blockchain dokumentierten Guthaben und dem Besitzer oder der Besitzerin der Münze. Wie in [3] erläutert, gehört die Münze der Person, welche den Schlüssel zum letzten Schloss in der Kette besitzt. Die ist ganz im Gegensatz zu einem Guthaben auf einem Bankkonto. In diesem Fall muss eine explizite, formal dokumentierte Beziehung zwischen dem Besitzer des Kontoguthabens (dem sogenannten wirtschaftlich berechtigten) und dem Konto bestehen. Das Identifizieren des Kontoguthabens ist das eine Problem, welche alle die ein Bankkonto eröffnen, bestens kennen. Die Beziehung zwischen der identifizierten Person und dem Konto ist ein zweites Problem.

 

Links:

[1]https://www.finma.ch/de/dokumentation/finma-aufsichtsmitteilungen/

[2]https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf

[3] https://www.eurospider.com/de/know-how/compliance/255-die-ein-m%C3%BCnzen-blockchain

Datenschutzgesetz

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde 2020 total revidiert und ist in seiner neuen Fassung am 1. September 2023 in Kraft getreten, zusammen mit der neuen Datenschutzverordnung (DSV). Die Revision selbst ist abgeschlossen, aber die Anwendungspraxis entwickelt sich weiter. Besonders relevant ist das Thema KI: Der EDÖB hat am 8. Mai 2025 bestätigt, dass das DSG technologieneutral und direkt für alle KI-Anwendungen gilt. Praktisch heisst das u.a., dass Nutzer wissen müssen, ob sie mit KI kommunizieren (Transparenzpflicht, Art. 19), und dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko – etwa bei Profiling oder Gesichtserkennung – obligatorisch ist (Art. 22). Das Bundesamt für Justiz (BJ) erarbeitet bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage zur KI-Regulierung. Damit wird die Schweiz die KI-Konvention des Europarats umsetzen.

Eurospider Information Technology AG
Winterthurerstrasse 92
8006 Zürich

 

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