Einmünzen-Blockchain Problem

In einem vergangenen Know How Beitrag haben wir die Ein-Münzen-Blockchain vorgestellt. In der FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2019 [1] vom wird in gewissen Situationen eine Vollidentifizierung von Dritten verlangt. Wie sieht dieses Problem bei der Ein-Münzen-Blockchain aus? Dieses Problem zu verstehen ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil die FINMA-Anforderung im Zusammenhang mit der sogenannten Empfehlung 16 der FATF [2] steht.

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Ein-Münzen-Blockchain keinen expliziten Zusammenhang gibt zwischen dem in der Blockchain dokumentierten Guthaben und dem Besitzer oder der Besitzerin der Münze. Wie in [3] erläutert, gehört die Münze der Person, welche den Schlüssel zum letzten Schloss in der Kette besitzt. Die ist ganz im Gegensatz zu einem Guthaben auf einem Bankkonto. In diesem Fall muss eine explizite, formal dokumentierte Beziehung zwischen dem Besitzer des Kontoguthabens (dem sogenannten wirtschaftlich berechtigten) und dem Konto bestehen. Das Identifizieren des Kontoguthabens ist das eine Problem, welche alle die ein Bankkonto eröffnen, bestens kennen. Die Beziehung zwischen der identifizierten Person und dem Konto ist ein zweites Problem.

 

Links:

[1]https://www.finma.ch/de/dokumentation/finma-aufsichtsmitteilungen/

[2]https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf

[3] https://www.eurospider.com/de/know-how/compliance/255-die-ein-m%C3%BCnzen-blockchain

Totalrevision Datenschutzgesetz

Seit dem 15. September 2017 liegen Botschaft und Entwurf des Bundes­rates für ein revidiertes Daten­schutz­gesetz auf dem Tisch. In einer ersten Etappe nahm das Parlament wichtige An­passungen ans EU-Recht vor (Weiter­entwicklung des Schengen-Besitz­standes). Die zweite, um­strittenere Etappe befindet sich seit September 2019 in den parlamentarischen Beratungen. Mit der Vorlage soll der Datenschutz durch erhöhte Transparenz bei der Datenbearbeitung und mehr Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen gestärkt werden. Griffige Sank­tionen und Handlungs­pflichten der ver­ant­wortl­ichen Personen sollen die korrekte Um­setzung gewähr­leisten.

Links: datenrecht.ch

Eurospider Information Technology AG
Winterthurerstrasse 92
8006 Zürich

 

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